SAAR-HARTMETALL und Werkzeuge GmbH

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

2. Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und bei Inlandslieferungen zuzüglich Mehrwertsteuer.

2.2 Zahlungen haben bis zum 15. des der Lieferung ab Werk folgenden Monats bei uns ohne Abzug eingehend zu erfolgen. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

2.3 Der Käufer darf nur mit unbeschrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

2.4 Soweit infolge nach Vertragsschluß eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn - unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel - fällig zu stellen. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, der auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir die Einziehungsermächtigung nach Nr. 7.7 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.

Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

2.5 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

2.6 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

2.7 Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegenüber dem Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen des Käufers gegen uns aufzurechnen. Aufgrund der uns erteilten Ermächtigungen sind wir darüber hinaus berechtigt, mit unseren Forderungen gegen den Käufer in gleicher Weise gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen.

Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder andere Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.


3. Maße, Gewichte, Güten

3.1 Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

3.2 Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.

3.3 Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers und unter Ausschluß unserer Haftung. Verpackung, Schutz und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.


4. Versendung und Gefahrübergang

4.1 Transportweg und Transportmittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers sind mangels besonderer Weisung uns überlassen.

4.2 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Waren nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

4.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

4.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.

4.5 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.

4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen

5.1 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers.

5.2 Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -
wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs angemessen hinauszuschieben.

5.3 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

5.4 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.

Die Lieferzeit verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, währenddessen der Käufer uns gegenüber in Verzug ist. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn uns die Lieferung der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich ist.

Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer von dem Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.

5.5 Ein dem Käufer oder uns nach Nr. 5.4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

5.6 Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Käufer nur zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.


6. Mängel der Ware, Gewährleistung

6.1 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz; statt dessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Nur wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

In den Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

6.2 Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.

6.3 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

6.4 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z. B. II-a-Material - stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch für die künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 7.1.

7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 7.1.

7.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Nrn. 7.5 und 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

7.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 7.1.

7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 7.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.

7.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Nr. 2.4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.8 Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

7.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.

Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

9. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.


10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort ist in Püttlingen und der Gerichtsstand ist in Saarbrücken. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.